Rechtliche Information
ACHTUNG: Wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der hier dargebotenen rechtlichen Informationen!
Mit der Führerscheinklasse B darf man folgende Anhänger ziehen:
- Leichte Anhänger (unter 750kg höchst zulässige Gesamtmasse, ungebremst), wenn die um 75kg erhöhte Eigenmasse des Zugfahrzeuges mehr als doppelt so schwer ist wie die momentane Gesamtmasse des Anhängers. Bei einem leichten Anhänger mit Auflaufbremse darf die momentane Gesamtmasse des Anhängers nicht größer sein als die höchst zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges.
- Wenn es sich beim Zugfahrzeug um ein Allradfahrzeug (Achtung: Kennzeichnung “M1” im Zulassungsschein oder Typenschein erforderlich) handelt, darfst man mit der 1,5 fachen höchst zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs rechnen (die höchst zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf jedoch die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten).
- Schwere Anhänger (über 750kg höchst zulässige Gesamtmasse), wenn:
-die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht überschreitet
-die Summe beider höchstzulässigen Gesamtmassen max. 3500kg beträgt
Der Führerschein der Klasse B erreicht seine Grenzen, wenn
- die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger größer ist als 3.500 kg oder
- das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers größer ist als das Eigengewicht des Zugfahrzeugs (alle Gewichtsangaben laut Zulassungsbescheinigung)
Anhängerbestimmungen Führerschein – Klasse E zu B:
- Mit der Lenkerberechtigung der Klasse B+E darf man Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und Anhängern lenken, die von der Klasse B nicht mehr umfasst werden.
- Die momentane Gesamtmasse des Anhängers darf die Zuglast des Zugfahrzeuges (siehe Zulassungsschein) nicht überschreiten.
Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist nur zulässig, wenn die momentane Gesamtmasse des Anhängers:
- weder die höchste zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges (bei Allradfahrzeugen ist der 1,5 fache der Gesamtmasse maßgebend)
- noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert übersteigt!
Stand von 17.09.2020